Satzung des Förderverein Kulturhistorisches Museum Nürnberg e.V. (Stand: 2021)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kulturhistorisches Museum Nürnberg e.V."
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen, der Sitz ist Nürnberg.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Wissens über Nürnberger Kunst, Kunsthandwerk und Geschichte, sowie Kunst- und Kulturgeschichte seit dem späten Mittelalter. Ferner Unterstützung aller Maßnahmen, die dem Aufbau und dem Betrieb eines Kulturhistorischen Museums in Nürnberg dienen. Dazu zählen:

  1. Forschungen zur Nürnberger Kunst, Geschichte und Kunstgeschichte und deren Publikation.
  2. Vorträge und Führungen zu obigen Aufgabenbereichen.
  3. Aufbau eines Eigenbestandes alter Kunst und die treuhänderische Verwaltung von Dauerleihgaben, soweit eine sichere und konservatorische Verwahrung gewährleistet ist. Erfassung von Sammlungen und Einzelstücken, die als Leihgaben für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden.
  4. Der Verein ist berechtigt, eigene Bestände an Museen und öffentliche Sammlungen auszuleihen, soweit dies dem Vereinszweck dient und eine unversehrte Rückgabe gewährleistet ist. Vom Förderverein verwaltete Leihgaben können nur mit Zustimmung der Leihgeber an auswärtige Museen ausgeliehen werden.
  5. Mit der Gründung eines Kulturhistorischen Museums in Nürnberg sollen die Aufgaben des Fördervereins in enger Zusammenarbeit mit der Direktion und den Mitarbeitern des Kulturhistorischen Museums durchgeführt werden.
  6. Der Verein fördert die Zwecke eines Kulturhistorischen Museums durch Zuwendungen für Ankäufe von kunstgewerblichen Objekten Nürnberger Ursprungs oder die im Zusammenhang mit der Nürnberger Kunstgeschichte stehen. Ferner durch Zuschüsse für Restaurierungen oder für Einrichtungen, die der Ausstellung dienen, sowie mit Zuschüssen für wissenschaftliche Forschungen und deren Publikation und für Ausstellungskataloge.
  7. Eine wichtige Aufgabe des Vereins ist, die von ihm verwalteten Bestände und Leihgaben regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Verbunden damit ist auch eine dauerhafte Pflege des Andenkens der Stifter und Leihgeber durch Gedenktafeln und Publikationen.

§ 3 – Finanzen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, sowie Spenden und Zuwendungen.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen, wenn Gründe bekannt sind, die erwarten lassen, dass sie den Vereinsinteressen entgegenstehen.
  3. Die Mitgliedschaft berechtigt zum freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn schriftliche Mitteilungen wiederholt als unzustellbar zurückgehen und keine neue Anschrift festgestellt werden kann oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen. Erhebt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Absendung des Ausschlussbeschlusses schriftlichen Einspruch, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 – Organe

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer

Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein gemeinsam oder jeweils zusammen mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand kann zur Unterstützung Beiräte berufen, die besondere Sachkenntnisse haben oder dem Vereinszweck anderweitig dienen.

Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter, notwendige Auslagen werden erstattet. Arbeiten, die ein Vorstandsmitglied zusätzlich zu der organisatorischen und verwaltenden Vorstandstätigkeit ausführt, werden auf Basis eines Vorstandsbeschlusses gesondert vergütet.

§ 8 – Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die durch den 1. oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch andere Kommunikationsmittel einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

Über jeden Vorstandsbeschluss ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform mindesten 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  4. Festlegung der Beiträge und Genehmigung des Haushalts
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Beschlussfassung über den Zweck des Vereins

§ 11 – Beschlussfassung

Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmabgabe abwesender Mitglieder durch Vollmacht an einen Vollmachtnehmer ist möglich.

Die Wahl des Vorstands wird durch einen Wahlleiter durchgeführt, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit 75% der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorstand unterzeichnet wird.

§ 12 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese werden vor Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Die während der Mitgliederversammlung gestellten Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gelten als angenommen, wenn der Vorstand oder eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75% der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nürnberg zugunsten des Stadtarchivs Nürnberg zu.

Die Mittel dürfen nur ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung von Kunst, Kultur und Forschung nach § 52 der Abgabenordnung verwendet werden.

(Stand: 2021)