Satzung des Förderverein Kulturhistorisches Museum Nürnberg e.V.
(Stand: 24.1.2009)
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Wissens über Nürnberger Kunst, Kunsthandwerk und Geschichte, sowie Kunst- und Kulturgeschichte seit dem späten Mittelalter. Ferner Unterstützung aller Maßnahmen, die dem Aufbau und dem Betrieb eines Kulturhistorischen Museums in Nürnberg dienen. Dazu zählen:
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn schriftliche Mitteilungen wiederholt als unzustellbar zurückgehen und keine neue Anschrift festgestellt werden kann, oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung zwei Jahre mit der Beitragzahlung im Rückstand ist.
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Erhebt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Absendung des Ausschlußbeschlusses schriftlichen Einspruch, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Der 1. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist einzelvertretungsberechtigt.
Der 2. Vorstand vertritt den Verein zusammen mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand kann zur Unterstützung Beiräte berufen, die besondere Sachkenntnisse haben oder dem Vereinszweck anderweitig dienen.
Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter. Notwendige Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die durch den 1. oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch andere Kommunikationsmittel einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluß kann auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Über jeden Vorstandsbeschluß ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mindesten 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins. Sie muß mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmabgabe abwesender Mitglieder durch Vollmacht an einen Vollmachtnehmer ist möglich.
Die Wahl des Vorstands wird durch einen Wahlleiter durchgeführt, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorstand unterzeichnet wird.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese werden vor Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Die während der Mitgliederversammlung gestellten Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gelten als angenommen, wenn der Vorstand oder eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliedervsammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75% der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nürnberg zugunsten des Stadtarchivs Nürnberg zu.
Die Mittel dürfen nur zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung von Kunst, Kultur und Forschung nach § 52 der Abgabenordnung verwendet werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung errichtet und beschlossen.
Nürnberg, den 24. Januar 2009
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